§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Wallersdorfer Netzwerk e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Wallersdorf.
Der Verein ist ein eingetragener Verein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Wallersdorfer Netzwerkes e.V. ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der
Wohlfahrtspflege (die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Gemeindegebiet des Marktes
Wallersdorf).
Der Zweck des Vereins wird beispielsweise verwirklicht durch:
· Vermittlung von Ausbildungsplätzen bei Problemschülern
· Vermittlung Nachhilfeunterricht von Lernschwachen
· Hilfe bei Bank- und Behördengängen älterer Bürger
· Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen alter
Menschen entspricht.
· Organisation von Besucherdiensten älterer Bürger
· Kurs- und Spielangebote im örtlichen Altersheim
· Gewährung von Zuschüssen und Unterstützungsleistung für in Not geratene Mitbürger zu
notwendigen Dingen des täglichen Lebens, zu Ausbildungskosten der Kinder, zu Krankheitskosten
sowie sonstigen unverschuldeten Verpflichtungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten für ihre Tätigkeit keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Ehrenamtlich Tätige im Verein, (mit Ausnahme der Tätigkeit im Rahmen eines Vorstandsamtes)
können nach Maßgabe eine Vorstandbeschlusses oder nach besonderer Vereinbarung
Aufwandsentschädigungen im Rahme der Ehrenamtspauschalen des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird - vorbehaltlich der Zustimmung durch den Vorstand – begründet durch den
Eintrag in die Mitgliederliste.
Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur
Mitgliedschaft.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der
Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, gegen die Ziele,
gegen das Ansehen oder gegen den Zweck des Wallersdorfer Netzwerks verstößt. Er erfolgt durch
einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung. Vorher ist der oder dem Auszuschließenden die
Möglichkeit zu geben, von der Mitgliederversammlung gehört zu werden.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.
Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge und Spenden
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
bestimmt die Mitgliederversammlung.
Das Wallersdorfer Netzwerk trägt sich darüber hinaus aus Spenden.
Die Beiträge und Spenden dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Schüler, Auszubildende und Studenten sind beitragsfrei.
Der Vorstand kann Ausnahmen bewilligen und von einem Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise
absehen.
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§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt an den Entscheidungen des Wallersdorfer Netzwerks durch Ausübung
des Antrags- und Diskussionsrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Anträge der
Mitglieder können mündlich oder schriftlich vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung an den
Vorstand eingereicht werden.
Stimmrecht hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Wallersdorfer Netzwerks sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
d) der Beirat
Alle Organe unterliegen einem zweckentsprechenden Vertrauensschutz.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Es entscheidet über alle grundsätzlichen
Fragen der Vereinstätigkeiten.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer.
Darüber hinaus beschließt die Mitgliederversammlung insbesondere über
a) die Satzung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Anträge hierzu müssen spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden eingehen.
b) vom Vorstand vorgeschlagene Ehrungen.
c) den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5)
d) die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die
Einberufung erfolgt schriftlich oder per empfangsbestätigter E-Mail unter Angabe der Tagesordnung
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Bei Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu
protokollieren.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.
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§ 10 Vorstand
Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
● der oder dem Vorsitzenden,
● zwei Stellvertretern,
● zwei Beisitzern,
● Schriftführer(in),
● Kassier.
Der oder die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind berechtigt, das Wallersdorfer Netzwerk
nach außen einzeln zu vertreten.
Der oder die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Im Innenverhältnis beruft der oder die Vorsitzende die Sitzungen und Versammlungen der Organe
ein. Er oder sie führt dabei den Vorsitz, bestimmt den Tagungsort und setzt unter Beachtung der
eingegangenen Anträge die Tagesordnung fest.
Im Innenverhältnis vertreten die Stellvertreter(innen) jeweils einzeln den oder die Vorsitzende im
Falle seiner/ihrer Verhinderung.
Der Vorstand sorgt für die Erledigung der laufenden Arbeiten. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben
an den Beirat delegieren.
Der Vorstand tagt nach Bedarf, bei Beschlüssen mit Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der
oder des Vorsitzenden.
Wesentliche Aufgaben des Vorstands sind
- die Entgegennahme des Berichts über die laufende Arbeit durch die oder den Vorsitzenden.
- die Beschlussfassung über die Einsetzung der Beiräte bzw. besonderer Arbeitsgruppen,
soweit die Rechte der Mitgliederversammlung dadurch nicht beeinträchtigt werden
- die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- die Erledigung aller sonstigen Angelegenheiten, soweit sie nicht der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Der Schriftführer hat sämtliche Protokolle zu führen, erforderliche Schreiben zu verfassen und
wesentliche Unterlagen zu archivieren.
Der Kassier hat die Beiträge zu erheben, Spenden gegen Quittung entgegenzunehmen, erforderliche
Ausgaben zu leisten und über das Vermögen Rechnung zu legen.
Der Vorstand soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden. Die Einberufung kann
mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, sofern mindestens die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Vorstandssitzung ist innerhalb von zwei Wochen
einzuberufen, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich
von der oder dem Vorsitzenden verlangen.
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Die zwei Kassenprüfer, die kein Amt in den sonstigen Vereinsorganen bekleiden dürfen, haben
mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
§ 11 Beirat
Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben einen Beirat bestellen. Den Mitgliedern des Beirates
können die Zuständigkeit für folgende örtliche und sachliche Aufgaben durch den Vorstand
vorübergehend oder auf Dauer übertragen werden. Mögliche Aufgabenbereiche sind:
► Ansprechpartner für
Kindergärten
Schule
Vereine
Senioren
► Behördengänge und Ähnliches
► Ansprechpartner in den verschiedenen Ortsteilen der Marktgemeinde
► Pressearbeit
► Sonderprojekte.
Der Vorstand kann Beiräte für weitere Aufgabenbereiche bestellen. Die Bestellung und Entlassung
der Beiräte erfolgt durch den Vorstand, der Vorstand hat die Mitgliederversammlung spätestens bei
der nächsten Jahreshauptversammlung über die Bestellung/Entlassung der Beiräte zu informieren.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag die Bestellung oder Entlassung eines Beirats durch
Beschluss aufheben. Die Beiräte sind zweckmäßigerweise zu den Vorstandssitzungen einzuladen
und anzuhören. Ein Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen haben die Beiräte nicht. Der Beirat kann
bis zu 12 Mitglieder umfassen, in Ausnahmefällen, insbesondere bei Sonderprojekten, kann der
Vorstand vorübergehend die Mitgliederzahl des Beirates erhöhen.
§ 12 Wahlen
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen haben eine Amtszeit von zwei Jahren.
Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist spätestens in der
nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson zu wählen.
Die Wahlen erfolgen geheim mittels Stimmzettel, sofern die anwesenden Mitglieder nicht
einstimmig ein mündliches, offenes Verfahren befürworten. Als gewählt gilt, wer die meisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Wählbar ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat;
wahlberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.
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§ 13 Protokollführung
Über alle Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen, insbesondere die Beschlussfassung,
sind Protokolle zu fertigen. Diese sollen neben der Tagesordnung auch die wichtigsten
Beiträge und Diskussionsergebnisse beinhalten.
Die Protokollführung ist Aufgabe des Schriftführers. Ist er verhindert, so wird die Protokollführung
von der oder dem Vorsitzenden einem anderen Mitglied übertragen.
Die gefertigten Protokolle sind möglichst umgehend der oder dem Vorsitzenden auszuhändigen. Sie
werden vom Protokollführer und von der oder dem Vorsitzenden unterschrieben.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Wallersdorfer Netzwerk kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der oder die Vorsitzende, die
beiden Stellvertreter und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der
Liquidatoren ist eine Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des
BGB über die Liquidatoren (§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung
der Liquidation noch vorhandene Vermögen zu gleichen Anteilen an die Institutionen Kindergarten
„Sonnenschein“ in Haidlfing, Kindergarten St. Johannes in Wallersdorf, der Bischof Riccabona
Volksschule Wallersdorf und an das Caritas Altenheim St. Vincenz Wallersdorf, sofern es diese
Einrichtungen noch gibt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden haben.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Gründung des Vereins am 16.11.2008 in Kraft
Unterschrift von sieben Gründungsmitgliedern.